Direkt zum Inhalt

Satzung

Vereinssatzung des Bogensport Saarbrücken e.V.

STAND: 11/2019

 

§ 1 Zweck des Vereins

(1) Der Bogensport Saarbrücken e.V., mit Sitz in Saarbrücken, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(2) Der Verein hat den Zweck, den Bogensport zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern

(3) Er ist politisch und konfessionell neutral.

(4) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Trainings.

b) Durchführung von Vereinsmeisterschaften.

c) Durchführung von Einzel- und Mannschaftswettkämpfen.

d) Pflege von kameradschaftlichen Beziehungen zu anderen Vereinen.

e) Schulung der Mitglieder und Mitarbeiter in vereinsdienlichen Belangen.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Bogensport Saarbrücken" und hat seinen Sitz in Saarbrücken. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz eingetragener Verein ("e.V.").

(2) Das Geschäftsjahr gilt vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Jede Person über 18 Jahre, die den Bogensport ausüben oder unterstützen will, kann Mitglied werden. Minderjährige Personen müssen zum Beitritt eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorlegen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, bei dem Vorstand und dem Ausschuss Anträge zu stellen. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,

c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluss.

(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Sie ist nur mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zulässig.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird vom Vorstand ausgesprochen. Der Vorstand teilt dem betroffenen Mitglied diese Entscheidung schriftlich mit.

(5) Der Ausschluss ist möglich

a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,

b) wegen grob unsportlichen Verhaltens,

c) wenn das Mitglied mit mindestens einem Monatsbeitrag im Rückstand ist, und erfolglos schriftlich, auch per Email, gemahnt wurde.

(6) Die Kündigungsfrist für den Austritt beträgt vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres.

 

§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag wird vom Verein im Voraus zu Beginn des jeweiligen Sportjahres erhoben. Die Beitragszahlungen der Mitglieder sind im Voraus jährlich bzw. in halbjährlichen Raten zu leisten.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. Der Vorstand

2. Der Ausschuss

3. Die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem Kassierer,

d) dem Sportwart,

e) dem Schriftführer.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen und führt Vereinsbeschlüsse aus.

(4) Der Kassierer ist berechtigt, den Zahlungsverkehr alleine abzuwickeln.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Eine Vorstandssitzung kann vom 1. Vorsitzenden oder von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist der Vorstand nicht beschlussfähig, wird durch den 1. Vorsitzenden oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Sitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

(7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger durch Beschluss bestellen.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten. Gleiches gilt für Mitglieder, die zusätzliche Aufgaben übernehmen, insbesondere Trainer. Der Umfang der Vergütungen wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Bogensport Saarbrücken e.V. festgelegt. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

§ 9 Ausschuss

Der Ausschuss wird durch Beschluss des Vorstandes gebildet und besetzt. Dabei kann der Vorstand insbesondere folgende Positionen besetzen:

a) Platz- und Gerätewart

b) Administrator

c) Verantwortlicher für Öffentlichkeitsarbeit

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Die Einladung erfolgt in Textform.

(2a) Es steht dem Vorstand frei, die Einladung mittels Email zu versenden. Liegt von einem Mitglied keine gültige Emailadresse vor, ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Einladung per Post zu versenden. Die Einladung soll auf der Homepage des Vereins im für Mitglieder zugänglichen Bereich veröffentlicht werden.

(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens der 10. Teil der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Wahl des Vorstandes,

b) die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

c) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes und des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

d) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsvorsitzenden.

(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

(4) Beschlussfassung und Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen oder ein Mitglied auf geheimer Beschlussfassung oder Wahl besteht.

 

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(3) Die Beschlüsse und die Niederschriften der Mitgliederversammlungen und die Geschäftsordnung sind jedem Vereinsmitglied auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

 

§ 14 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, erfordert die Zustimmung von zweidrittel der erschienenen Mitglieder.

 

§ 15 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen.

(2) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks bestimmt die Mitgliederversammlung, an wen das Vereinsvermögen fällt, wobei das Vereinsvermögen nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden darf.

 

§ 16 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereines werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. Jeder Betroffene hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(2) Den Organen des Vereines und allen Mitarbeitern des Vereines oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
 

§ 17 Haftung des Vereins

(1) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.